Einbürgerung von Kindern: Miteinbürgerung und Minderjährige
Aktualisiert: 30. Oktober 2026
Minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch keine fünf Jahre in Deutschland leben. Kinder unter 16 brauchen dafür weder Einbürgerungstest noch Bekenntnis, und statt B1 genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung. Die Gebühr für ein miteingebürgertes Kind ohne eigenes Einkommen beträgt 51 Euro statt 255 Euro.
Erst prüfen: Ist dein Kind vielleicht schon deutsch?
Bevor du eine Einbürgerung beantragst, lohnt sich ein Blick auf die Geburt:
- Abstammung: Ist ein Elternteil bei der Geburt deutsch, ist das Kind in der Regel automatisch deutsch.
- Geburt in Deutschland: Kinder ausländischer Eltern werden mit der Geburt in Deutschland deutsch, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Mehr dazu unter Geburtsortprinzip in Deutschland.
- Geburt nach deiner Einbürgerung: Kinder, die nach deiner Einbürgerung geboren werden, sind über dich deutsch.
Wenn eines davon zutrifft, braucht dein Kind keine Einbürgerung, sondern nur deutsche Ausweisdokumente.
Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG
Das Gesetz erlaubt, dass Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder zusammen mit der antragstellenden Person eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Den Wortlaut findest du in § 10 StAG.
Was das in der Praxis heißt:
- Ein Kind, das erst seit zwei Jahren in Deutschland lebt, kann mit dir zusammen eingebürgert werden, wenn du die fünf Jahre erfüllst.
- Die übrigen Voraussetzungen gelten „nach Maßgabe des Absatzes 1", also grundsätzlich auch für das Kind – mit den Erleichterungen für Minderjährige, die unten beschrieben sind.
- Die Kinder werden in deinem Antrag mit aufgeführt oder es wird für jedes Kind ein eigener Antrag gestellt, je nach Vorgabe der Behörde.
Kinder unter 16 Jahren
Kinder unter 16 sind im Staatsangehörigkeitsrecht nicht selbst handlungsfähig (§ 34 StAG). Deshalb gilt für sie:
- Antrag: Die Eltern stellen ihn als gesetzliche Vertreter. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen in der Regel beide Elternteile zustimmen, auch wenn nur einer mit eingebürgert wird.
- Kein Einbürgerungstest: § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG nimmt Personen, die nicht handlungsfähig sind, von der Voraussetzung Nr. 7 aus.
- Kein Bekenntnis: Ebenso entfällt die Erklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- Sprache: Statt B1 genügt nach § 10 Abs. 4 StAG eine altersgemäße Sprachentwicklung. Als Nachweis reichen oft Kita- oder Schulberichte und Zeugnisse.
- Lebensunterhalt: Wird über die Eltern geprüft.
Jugendliche mit 16 und 17 Jahren
Ab dem 16. Geburtstag ist ein Jugendlicher im Staatsangehörigkeitsrecht selbst handlungsfähig. Das hat Folgen:
- Eigener Antrag: Der Jugendliche stellt den Antrag selbst und unterschreibt ihn. Die Eltern müssen dafür nicht mehr als Vertreter handeln.
- Bekenntnis: Er oder sie gibt das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung selbst ab. Mehr unter Bekenntnis zur FDGO.
- Einbürgerungstest: Grundsätzlich erforderlich – außer es liegt eine Befreiung vor, etwa durch einen deutschen Schulabschluss. Siehe Befreiung vom Einbürgerungstest.
- Sprache: B1 ist nachzuweisen; bei Jugendlichen, die eine deutsche Schule besuchen, akzeptieren Behörden dafür oft Zeugnisse. Siehe Sprachnachweis B1.
Für Jugendliche ohne deutschen Schulabschluss heißt das: Sie sollten sich auf den Test vorbereiten wie Erwachsene. Weil sie in der Schule oft schon Politik und Geschichte hatten, geht das meist schnell. Eine App wie Civio mit Prüfungsmodus oder unsere Übungsfragen eignen sich gut zum Üben zwischendurch.
Straffreiheit bei Jugendlichen
Auch bei Minderjährigen fragt die Behörde nach Verurteilungen. Nach § 12a StAG bleiben Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz aber außer Betracht. Eine Jugendstrafe kann dagegen relevant sein. Bei Unsicherheit lohnt eine Nachfrage bei der Behörde.
Kosten für Kinder
Nach § 38 StAG gilt:
- 51 Euro für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat
- 255 Euro für ein Kind, das allein eingebürgert wird oder eigene Einkünfte hat, etwa aus einer Ausbildung
Kinder unter 16 brauchen keinen Einbürgerungstest, für sie fallen also auch keine 25 Euro Testgebühr an. Eine Gesamtrechnung für Familien findest du unter Einbürgerung Kosten.
Kann ein Kind auch allein eingebürgert werden?
Ja. Ein minderjähriges Kind kann auch eigenständig eingebürgert werden, wenn es die Voraussetzungen selbst erfüllt, insbesondere die fünf Jahre Aufenthalt. Das kommt zum Beispiel vor, wenn die Eltern die Voraussetzungen nicht erfüllen oder sich nicht einbürgern lassen wollen. Wie dann der Lebensunterhalt bewertet wird, prüft die Behörde im Einzelfall. Daneben gibt es die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG.
Unterlagen für Kinder
Zusätzlich zu den Unterlagen der Eltern brauchst du für jedes Kind in der Regel:
- Geburtsurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung
- Pass des Kindes, soweit vorhanden
- Aufenthaltstitel oder Nachweis des Aufenthaltsrechts
- Sorgerechtsnachweis, falls die Eltern getrennt leben oder nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist
- Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
- Kita- oder Schulbescheinigung, Zeugnisse
- Für Kinder ab 16: eigene Bekenntniserklärung und gegebenenfalls Testbescheinigung
Die vollständige Liste für Erwachsene steht in der Checkliste Unterlagen.
Und die alte Staatsangehörigkeit des Kindes?
Nach deutschem Recht dürfen Kinder ihre bisherige Staatsangehörigkeit seit 2024 behalten. Ob das Herkunftsland das zulässt, entscheidet aber dessen Recht. Kläre das vorab mit der Botschaft oder dem Konsulat, denn manche Staaten behandeln Kinder anders als Erwachsene.
Häufige Fragen
Müssen Kinder den Einbürgerungstest machen?
Kinder unter 16 nicht. Ab 16 grundsätzlich ja, es sei denn, sie sind zum Beispiel durch einen deutschen Schulabschluss befreit.
Was kostet die Einbürgerung eines Kindes?
51 Euro, wenn das Kind zusammen mit einem Elternteil eingebürgert wird und kein eigenes Einkommen hat. Sonst gilt die volle Gebühr von 255 Euro.
Muss mein Kind auch fünf Jahre in Deutschland gelebt haben?
Nicht bei der Miteinbürgerung: Nach § 10 Abs. 2 StAG können minderjährige Kinder mit eingebürgert werden, auch wenn sie noch keine fünf Jahre hier leben. Für eine eigenständige Einbürgerung gilt die Fünf-Jahres-Frist.
Wird mein Kind automatisch deutsch, wenn ich eingebürgert werde?
Nicht automatisch, wenn es vor deiner Einbürgerung geboren wurde – dafür ist die Miteinbürgerung da. Kinder, die nach deiner Einbürgerung geboren werden, sind in der Regel von Geburt an deutsch.
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Informativer Artikel. Civio ist nicht mit staatlichen Stellen verbunden; prüfe die aktuellen Anforderungen immer beim BAMF (bamf.de) und deiner Einbürgerungsbehörde.