Geburtsortprinzip – wann Kinder ausländischer Eltern deutsch werden
Aktualisiert: 30. Oktober 2026
Ein Kind ausländischer Eltern, das in Deutschland geboren wird, ist automatisch deutsch, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. So regelt es § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz seit der Reform vom 27. Juni 2024. Eine Pflicht, sich später zwischen den Staatsangehörigkeiten zu entscheiden, gibt es nicht mehr.
Abstammung und Geburtsort: zwei Prinzipien
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beruht traditionell auf dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis): Ist ein Elternteil deutsch, ist das Kind deutsch – egal, wo es geboren wird. Das steht in § 4 Absatz 1 StAG.
Seit dem Jahr 2000 gibt es zusätzlich ein eingeschränktes Geburtsortprinzip (ius soli). Anders als etwa in den USA reicht die Geburt auf deutschem Boden allein nicht. Es kommt auf den Aufenthaltsstatus der Eltern an. Den genauen Wortlaut findest du in § 4 StAG.
Die Voraussetzungen im Detail
Damit dein Kind mit der Geburt deutsch wird, muss ein Elternteil – Mutter oder Vater, es reicht einer – beide Bedingungen erfüllen:
- Fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland zum Zeitpunkt der Geburt. Vor der Reform waren es acht Jahre.
- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen genügt eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU–Schweiz.
Für Staatsangehörige anderer EU-Staaten gilt in der Praxis: Ihr Freizügigkeitsrecht wird in der Regel als unbefristetes Aufenthaltsrecht behandelt. Wenn du also etwa als Rumänin oder Pole seit fünf Jahren rechtmäßig hier lebst, ist dein in Deutschland geborenes Kind meist von Geburt an deutsch. Im Zweifel klärt das Standesamt bzw. die Staatsangehörigkeitsbehörde den Einzelfall.
Drei Beispiele
- Beispiel 1: Lina aus Vietnam lebt seit sechs Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis. Ihr Partner ist erst seit zwei Jahren hier. Ihr gemeinsames Kind kommt in Köln zur Welt. Ergebnis: Das Kind ist deutsch, weil Lina beide Bedingungen erfüllt.
- Beispiel 2: Ahmed lebt seit sieben Jahren in Deutschland, hat aber nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Seine Frau ebenfalls. Ergebnis: Das Kind wird nicht automatisch deutsch, weil kein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat. Später ist eine Einbürgerung möglich.
- Beispiel 3: Ana aus Rumänien lebt seit vier Jahren und zehn Monaten in Deutschland, als ihr Sohn geboren wird. Ergebnis: Die fünf Jahre sind noch nicht voll, das Kind bekommt nur die rumänische Staatsangehörigkeit. Die Frist wird bei der Geburt geprüft, nicht später.
Wie der Erwerb festgestellt wird
Du musst keinen Antrag stellen. Der Erwerb tritt kraft Gesetzes ein und wird im Geburtenregister beim Standesamt eingetragen. Das Standesamt prüft dafür den Aufenthaltsstatus der Eltern und holt dazu in der Regel Auskünfte bei der Ausländerbehörde ein.
Praktisch heißt das:
- Bring zur Geburtsanzeige deinen Pass und deinen Aufenthaltstitel mit (bei EU-Bürgern Nachweise über die Aufenthaltsdauer, etwa Meldebescheinigungen).
- Achte darauf, dass der Vermerk über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Geburtenregister steht. Mit der Geburtsurkunde kannst du dann einen deutschen Kinderreisepass oder Personalausweis beantragen.
- Melde das Kind trotzdem auch bei der Botschaft deines Herkunftslandes an, wenn es zusätzlich deren Staatsangehörigkeit bekommen soll.
Doppelte Staatsangehörigkeit und Ende der Optionspflicht
Kinder, die über das Geburtsortprinzip deutsch werden, haben meist zusätzlich die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Früher mussten sie sich unter bestimmten Umständen bis zum 21. Lebensjahr für eine entscheiden (Optionspflicht). Diese Pflicht ist mit der Reform am 27. Juni 2024 vollständig weggefallen. Auch wer früher optionspflichtig war, muss sich nicht mehr entscheiden.
Ob das Herkunftsland die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert, ist eine andere Frage – das richtet sich nach dessen Recht. Mehr dazu in Doppelte Staatsbürgerschaft.
Wenn das Kind nicht automatisch deutsch wird
Erfüllt bei der Geburt kein Elternteil die Bedingungen, ist das Kind ausländischer Staatsangehöriger. Es gibt dann zwei typische Wege:
- Miteinbürgerung: Wenn sich ein Elternteil einbürgern lässt, können minderjährige Kinder mit eingebürgert werden, auch ohne eigene fünf Jahre Aufenthalt (§ 10 Absatz 2 StAG). Für Kinder unter 16 Jahren gibt es keinen Einbürgerungstest. Mehr in Einbürgerung von Kindern.
- Eigene Einbürgerung nach fünf Jahren Aufenthalt, sobald das Kind alt genug ist oder die Eltern für es den Antrag stellen.
Die Kosten liegen bei 51 € für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind (Stand 2026). Einen Überblick über alle Gebühren findest du in Einbürgerung Kosten.
Was die Reform 2024 am Geburtsortprinzip geändert hat
- Die erforderliche Aufenthaltszeit des Elternteils sank von acht auf fünf Jahre.
- Die Optionspflicht wurde abgeschafft.
- Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen.
Die Änderung im Herbst 2025, mit der die Einbürgerung nach drei Jahren abgeschafft wurde, betraf das Geburtsortprinzip nicht. Einen Überblick über alle Änderungen liest du in Neues Staatsangehörigkeitsrecht.
Häufige Fragen
Ist jedes in Deutschland geborene Kind deutsch?
Nein. Nur wenn ein Elternteil deutsch ist oder ein ausländischer Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.
Muss ich für mein Kind einen Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit stellen?
Nein. Der Erwerb tritt automatisch mit der Geburt ein und wird vom Standesamt im Geburtenregister vermerkt. Du musst nur die nötigen Nachweise über deinen Aufenthalt vorlegen.
Muss sich mein Kind später für eine Staatsangehörigkeit entscheiden?
Nein. Die Optionspflicht ist seit dem 27. Juni 2024 abgeschafft. Dein Kind darf beide Staatsangehörigkeiten behalten, soweit das andere Land das zulässt.
Reicht es, wenn nur der Vater die Voraussetzungen erfüllt?
Ja. Es genügt, wenn ein Elternteil fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat – egal ob Mutter oder Vater.
Was gilt, wenn mein Kind vor der Reform geboren wurde?
Maßgeblich ist das Recht zum Zeitpunkt der Geburt. Wurde dein Kind vor dem 27. Juni 2024 geboren und galten damals noch acht Jahre, wird es nicht rückwirkend deutsch – es kann aber mit dir eingebürgert werden.
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Informativer Artikel. Civio ist nicht mit staatlichen Stellen verbunden; prüfe die aktuellen Anforderungen immer beim BAMF (bamf.de) und deiner Einbürgerungsbehörde.