Befreiung vom Einbürgerungstest: Wer muss den Test nicht machen?
Aktualisiert: 30. Oktober 2026
Vom Einbürgerungstest befreit bist du in der Regel, wenn du einen deutschen Schulabschluss hast, wenn du den Test wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht ablegen kannst oder wenn du als Kind unter 16 Jahren eingebürgert wirst. Eine automatische Befreiung gibt es aber nicht: Du weist der Einbürgerungsbehörde nach, warum der Test bei dir entfällt, und sie entscheidet im Einzelfall.
Warum es überhaupt Befreiungen gibt
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG musst du „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland" haben. Der Einbürgerungstest ist laut § 10 Abs. 5 StAG nur der Regelnachweis dafür – „in der Regel" bedeutet: Es gibt auch andere Wege. Und wer die Anforderung aus bestimmten Gründen gar nicht erfüllen kann, für den sieht § 10 Abs. 6 StAG einen Verzicht vor. Den Gesetzestext findest du auf gesetze-im-internet.de.
1. Deutscher Schulabschluss
Das BAMF nennt diese Befreiung auf seiner Einbürgerungsseite ausdrücklich: Wer einen deutschen Schulabschluss erworben hat, muss den Test nicht machen. Der Gedanke dahinter: In der Schule hast du Politik, Geschichte und Gesellschaftskunde ohnehin gelernt.
Was als Schulabschluss zählt, prüft die Behörde. Viele Einbürgerungsbehörden schreiben in ihren Merkblättern, dass mindestens ein Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand an einer deutschen Schule nötig ist. Typischerweise anerkannt werden:
- Hauptschulabschluss
- Realschulabschluss oder Mittlere Reife
- Fachhochschulreife
- Abitur
Als Nachweis legst du dein Abschlusszeugnis vor, meist im Original und als Kopie.
Und ein Studium oder eine Ausbildung in Deutschland?
Hier ist die Praxis uneinheitlich. Manche Behörden erkennen ein abgeschlossenes Studium in Deutschland an, vor allem in Fächern wie Rechts-, Sozial- oder Politikwissenschaften, andere bewerten Studien- und Berufsabschlüsse nur im Einzelfall oder gar nicht als Ersatz. Wenn du in Deutschland studiert oder eine Ausbildung gemacht hast, frag deine Einbürgerungsbehörde, bevor du dich zum Test anmeldest. Im Zweifel ist der Test mit 25 Euro die günstigere und schnellere Lösung als eine lange Diskussion.
2. Krankheit oder Behinderung
Nach § 10 Abs. 6 StAG wird auf den Nachweis verzichtet, wenn du ihn wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erbringen kannst. Beispiele aus der Praxis:
- schwere kognitive Einschränkungen oder Demenz
- erhebliche Sehbehinderung oder Blindheit, wenn keine passende Prüfungsform möglich ist
- schwere psychische Erkrankungen, die das Lernen oder eine Prüfungssituation unmöglich machen
- Lern- oder Lesestörungen in ausgeprägter Form
Entscheidend ist nicht die Diagnose an sich, sondern ob sie dich daran hindert, die Kenntnisse zu erwerben oder nachzuweisen. Du brauchst in der Regel ein aussagekräftiges ärztliches Attest oder Gutachten, das genau diesen Zusammenhang beschreibt. Ein Attest mit nur einer Diagnose reicht oft nicht. Frag deine Behörde, welche Angaben sie braucht – manche haben dafür eigene Vordrucke.
Wenn deine Einschränkung nur die Prüfungssituation erschwert, kannst du auch bei der Prüfstelle fragen, welche Unterstützung möglich ist, statt eine Befreiung zu beantragen.
3. Altersbedingte Einschränkungen
§ 10 Abs. 6 StAG nennt neben Krankheit und Behinderung ausdrücklich das Alter. Eine feste Altersgrenze, ab der der Test automatisch entfällt, gibt es aber nicht. Es kommt darauf an, ob du altersbedingt nicht mehr in der Lage bist, die Kenntnisse zu erwerben oder in einer Prüfung nachzuweisen. Eine fitte 70-Jährige wird also eher den Test machen müssen, ein hochbetagter Mensch mit nachlassendem Gedächtnis eher nicht. Auch hier hilft ein ärztliches Attest.
4. Kinder unter 16 Jahren
Minderjährige unter 16 Jahren sind im Staatsangehörigkeitsrecht nicht selbst handlungsfähig (§ 34 StAG). Für sie verlangt § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG weder das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch die Kenntnisse nach Nr. 7. Kinder, die mit ihren Eltern eingebürgert werden und noch keine 16 sind, müssen den Test also nicht ablegen. Ab 16 gelten die Anforderungen grundsätzlich wie für Erwachsene – wobei viele Jugendliche dann ohnehin über den Schulbesuch befreit sind, sobald sie einen Abschluss haben. Mehr dazu unter Einbürgerung von Kindern.
5. Test „Leben in Deutschland" statt Einbürgerungstest
Das ist keine Befreiung im engeren Sinn, aber ein alternativer Nachweis: Wenn du im Integrationskurs den Abschlusstest „Leben in Deutschland" mit mindestens 17 von 33 Punkten bestanden hast, akzeptiert die Behörde das wie einen Einbürgerungstest. 15 oder 16 Punkte reichen dafür nicht. Details findest du unter Leben in Deutschland vs. Einbürgerungstest.
So beantragst du die Befreiung
- Kläre vorab, ob dein Fall unter eine Befreiung fällt. Ein kurzer Anruf oder eine E-Mail an die Einbürgerungsbehörde spart Zeit.
- Besorge die Nachweise: Schulzeugnis, ärztliches Attest oder Gutachten.
- Reiche sie mit dem Antrag ein und erkläre kurz, warum der Test bei dir entfällt. Was sonst noch in den Antrag gehört, steht in der Checkliste Unterlagen.
- Warte die Entscheidung ab. Lehnt die Behörde die Befreiung ab, kannst du den Test immer noch machen.
Befreiung vom Test heißt nicht Befreiung von allem
Wichtig: Wer vom Einbürgerungstest befreit ist, ist nicht automatisch auch vom Sprachnachweis befreit. Ein deutscher Schulabschluss deckt zwar oft beides ab, aber bei der Befreiung wegen Krankheit, Behinderung oder Alter prüft die Behörde Sprache und Kenntnisse jeweils gesondert. Auch Lebensunterhalt, Straffreiheit und Bekenntnis bleiben Voraussetzungen. Einen Überblick über alle Punkte findest du unter Einbürgerung Voraussetzungen, den Sprachteil unter Sprachnachweis B1.
Häufige Fragen
Muss ich den Einbürgerungstest machen, wenn ich in Deutschland Abitur gemacht habe?
Nein, mit einem deutschen Schulabschluss wie dem Abitur bist du in der Regel befreit. Du legst der Behörde dafür dein Abschlusszeugnis vor.
Gibt es eine Altersgrenze, ab der der Test entfällt?
Nein, eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Die Behörde prüft im Einzelfall, ob du den Test altersbedingt nicht ablegen kannst, meist anhand eines ärztlichen Attests.
Reicht ein Studium in Deutschland als Befreiung?
Das wird nicht überall gleich gehandhabt. Frag vor der Anmeldung zum Test bei deiner Einbürgerungsbehörde nach, ob dein Studienabschluss anerkannt wird.
Müssen Kinder den Einbürgerungstest machen?
Kinder unter 16 Jahren nicht. Ab 16 gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für Erwachsene, ein deutscher Schulabschluss befreit aber auch Jugendliche vom Test.
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Informativer Artikel. Civio ist nicht mit staatlichen Stellen verbunden; prüfe die aktuellen Anforderungen immer beim BAMF (bamf.de) und deiner Einbürgerungsbehörde.