Einbürgerung für Ehepartner deutscher Staatsangehöriger

Wenn du mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet bist (oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebst), kannst du dich nach § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz schon nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland einbürgern lassen, wenn die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht. Die übrigen Voraussetzungen – Sprache, Einbürgerungstest, Lebensunterhalt, Straffreiheit – gelten aber genauso wie für alle anderen. Automatisch deutsch wirst du durch die Heirat nicht.

Was § 9 StAG genau regelt

Die Regel für Ehegatten steht in § 9 StAG. Sie sagt im Kern: Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen eingebürgert werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 erfüllen und

Das Wort „soll“ ist wichtig. Es bedeutet: Wenn du alles erfüllst, wird die Behörde dich im Regelfall einbürgern. Nur in atypischen Ausnahmefällen darf sie anders entscheiden. Das ist fast so stark wie ein Anspruch.

Die Aufenthaltszeit kann laut Gesetz aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe bereits drei Jahre besteht. Das ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall und kein Weg, auf den du dich verlassen solltest.

Der Vorteil gegenüber dem Regelfall

Seit der Reform vom 27. Juni 2024 liegt die normale Mindestaufenthaltszeit bei fünf Jahren (früher acht). Du sparst als Ehepartner also zwei Jahre. Die sogenannte „Turbo-Einbürgerung“ nach drei Jahren für besondere Integrationsleistungen hat der Bundestag im Oktober 2025 wieder abgeschafft – die Ehegattenregel des § 9 war davon nicht betroffen und gilt weiter (Stand 2026). Mehr dazu liest du in Turbo-Einbürgerung nach 3 Jahren.

Ein Rechenbeispiel: Amira lebt seit März 2023 mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und hat im Mai 2024 einen Deutschen geheiratet. Drei Jahre Aufenthalt hat sie im März 2026 erreicht, zwei Jahre Ehe im Mai 2026. Ab Mai 2026 kann sie den Antrag nach § 9 stellen – vorausgesetzt, die anderen Bedingungen stimmen.

Diese Voraussetzungen gelten trotzdem

Der Verweis auf § 10 Absatz 1 bedeutet, dass fast alles aus der normalen Anspruchseinbürgerung auch für dich gilt:

  1. Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit – meist durch Pass und Geburtsurkunde.
  2. Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, siehe Bekenntnis zur FDGO.
  3. Passender Aufenthaltstitel – in der Regel ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ein Aufenthaltstitel, der auf Dauer angelegt ist. Die meisten Ehegatten haben eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; ob dein Titel ausreicht, klärt die Einbürgerungsbehörde.
  4. Lebensunterhalt ohne Bürgergeld bzw. Grundsicherung nach SGB II oder Sozialhilfe nach SGB XII. Hier zählt das Einkommen der Familie – verdient dein deutscher Partner genug, reicht das in der Regel aus. Details in Lebensunterhalt bei der Einbürgerung.
  5. Keine relevanten Vorstrafen (Bagatellgrenzen nach § 12a StAG).
  6. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau, nachgewiesen z. B. durch ein Zertifikat, siehe Sprachnachweis B1.
  7. Einbürgerungstest bestanden (mindestens 17 von 33 Fragen richtig) oder eine Befreiung.

Bei Sprache und Test gibt es keine Erleichterung für Ehepartner. Viele unterschätzen das: Die drei Jahre sind nur dann ein Vorteil, wenn du zum Antragszeitpunkt auch B1 und den Test vorweisen kannst.

Wenn die Ehe endet oder der Partner stirbt

§ 9 Absatz 2 enthält eine Sonderregel: Stirbt dein deutscher Ehepartner oder wird die Ehe geschieden, kannst du die Erleichterung trotzdem noch nutzen, wenn du den Antrag innerhalb eines Jahres stellst und mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind, das deutsch ist und für das du sorgeberechtigt bist, in familiärer Gemeinschaft lebst.

Ohne gemeinsames deutsches Kind fällt die Ehegatten-Erleichterung mit dem Ende der Ehe weg. Dann bleibt der normale Weg nach fünf Jahren über § 10 StAG.

Wichtig für alle anderen Fälle: Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen und tatsächlich gelebt werden. Die Behörde kann nach der ehelichen Lebensgemeinschaft fragen, etwa über eine gemeinsame Meldeadresse.

Kinder gleich mit einbürgern

Minderjährige Kinder kannst du nach § 9 mit einbürgern lassen, auch wenn sie selbst noch keine drei Jahre in Deutschland leben. Für Kinder unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung, ein Einbürgerungstest wird von ihnen nicht verlangt. Gemeinsame Kinder mit einem deutschen Elternteil sind meist ohnehin seit Geburt deutsch. Mehr in Einbürgerung von Kindern.

Doppelte Staatsbürgerschaft

Seit Juni 2024 musst du deine bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Ob du sie behalten darfst, hängt aber vom Recht deines Herkunftslandes ab – manche Länder entziehen die Staatsangehörigkeit, wenn man eine andere annimmt. Prüfe das vorher bei der Botschaft deines Landes. Mehr dazu unter Doppelte Staatsbürgerschaft.

So gehst du praktisch vor

  1. Daten prüfen: Seit wann hast du ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt? Seit wann seid ihr verheiratet? Längere Auslandsaufenthalte können die Frist unterbrechen.
  2. Sprache und Test erledigen: Melde dich rechtzeitig zum Einbürgerungstest an – Termine an Volkshochschulen sind oft Wochen im Voraus ausgebucht.
  3. Unterlagen sammeln: Heiratsurkunde (ggf. mit Übersetzung bzw. Legalisation/Apostille), Pass, Aufenthaltstitel, Einkommensnachweise beider Partner, Mietvertrag, Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit deines Partners (z. B. Personalausweis oder Reisepass). Eine vollständige Checkliste bekommst du von deiner Einbürgerungsbehörde.
  4. Antrag stellen bei der Einbürgerungsbehörde deines Wohnortes, in vielen Städten inzwischen auch online.
  5. Gebühr zahlen: 255 € für Erwachsene, 51 € für jedes miteingebürgerte minderjährige Kind (Stand 2026).

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Häufige Fragen

Werde ich durch die Heirat mit einem Deutschen automatisch Deutscher?

Nein. Die Heirat allein verleiht keine Staatsangehörigkeit. Du musst einen Einbürgerungsantrag stellen und die Voraussetzungen erfüllen, profitierst aber von der kürzeren Aufenthaltszeit von drei Jahren.

Muss ich als Ehepartner den Einbürgerungstest machen?

Ja. Für Ehegatten gibt es keine Ausnahme vom Test und vom B1-Nachweis. Befreit ist nur, wer z. B. einen deutschen Schulabschluss hat oder aus gesundheitlichen Gründen den Test nicht ablegen kann.

Zählt das Einkommen meines deutschen Partners für den Lebensunterhalt?

In der Regel ja. Entscheidend ist, dass die Familie ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII auskommt. Die Einbürgerungsbehörde prüft das Haushaltseinkommen im Einzelfall.

Gilt die Regel auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja, § 9 StAG nennt ausdrücklich auch eingetragene Lebenspartner. Für gleichgeschlechtliche Ehen, die seit 2017 möglich sind, gilt die Ehegattenregel ohnehin.

Was passiert, wenn wir uns während des Verfahrens trennen?

Dann entfällt in der Regel die Grundlage für die Ehegatten-Einbürgerung. Sprich die Behörde offen an – oft kann das Verfahren als normale Einbürgerung nach § 10 StAG weiterlaufen, sobald du fünf Jahre Aufenthalt hast.

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Informativer Artikel. Civio ist nicht mit staatlichen Stellen verbunden; prüfe die aktuellen Anforderungen immer beim BAMF (bamf.de) und deiner Einbürgerungsbehörde.