Turbo-Einbürgerung nach 3 Jahren: abgeschafft – was gilt jetzt?
Aktualisiert: 30. Oktober 2026
Die sogenannte Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren gibt es nicht mehr. Der Bundestag hat sie am 8. Oktober 2025 abgeschafft, die Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Seitdem ist eine Einbürgerung nach § 10 StAG frühestens nach fünf Jahren möglich – alle anderen Neuerungen der Reform von 2024, etwa die doppelte Staatsbürgerschaft, bleiben bestehen.
Was war die Turbo-Einbürgerung?
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die am 27. Juni 2024 in Kraft trat, wurde in § 10 Abs. 3 StAG eine besondere Verkürzung eingeführt. Statt der regulären fünf Jahre reichten drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, wenn jemand
- besondere Integrationsleistungen nachweisen konnte, zum Beispiel herausragende schulische oder berufliche Leistungen oder ehrenamtliches Engagement,
- Deutschkenntnisse auf Niveau C1 hatte, also deutlich über dem sonst verlangten B1,
- und alle übrigen Voraussetzungen erfüllte, insbesondere einen gesicherten Lebensunterhalt.
Die Hürden waren also hoch. In der Praxis wurde die Regel nur selten genutzt. Politisch war sie trotzdem umstritten, weil sie als Symbol für eine „zu schnelle" Einbürgerung galt.
Wie die Regel abgeschafft wurde
Die nach der Bundestagswahl 2025 gebildete Bundesregierung hatte die Abschaffung im Koalitionsvertrag vereinbart. Der Ablauf:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, im Sommer 2025 in den Bundestag eingebracht
- Beschluss des Bundestags am 8. Oktober 2025
- Bundesrat: Die Länderkammer ließ das Gesetz im Oktober 2025 passieren
- Verkündung als „Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften" vom 27. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 256)
- Inkrafttreten am 30. Oktober 2025
Kern der Änderung: § 10 Abs. 3 StAG wurde gestrichen. Im aktuellen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de ist der Absatz als „weggefallen" markiert. Die Bundesregierung fasst es so zusammen: Eine Einbürgerung ist frühestens nach fünf Jahren möglich.
Was hat sich nicht geändert?
Viele haben die Nachricht so verstanden, als sei die gesamte Reform zurückgenommen worden. Das stimmt nicht. Weiterhin gilt (Stand 2026):
- Fünf Jahre Aufenthalt als Regelfrist statt früher acht – siehe Einbürgerung nach 5 Jahren
- Mehrstaatigkeit wird generell hingenommen – siehe doppelte Staatsbürgerschaft
- Geburtsortprinzip mit fünf Jahren Aufenthalt eines Elternteils, ohne Optionspflicht
- Einbürgerungstest, B1, Lebensunterhalt und Bekenntnis wie bisher
Einen Überblick über alle Änderungen seit 2024 findest du unter Neues Staatsangehörigkeitsrecht.
Was ist mit Anträgen, die vorher gestellt wurden?
Das ist die Frage, die Betroffene am meisten beschäftigt. Eine eigene Übergangsregel für Anträge nach § 10 Abs. 3, die vor dem 30. Oktober 2025 gestellt wurden, haben wir im Änderungsgesetz nicht gefunden. Im Verwaltungsrecht gilt grundsätzlich: Bei einem Anspruch auf Einbürgerung kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Wer also vor dem Stichtag einen Antrag gestellt hatte, über den noch nicht entschieden war, kann sich in der Regel nicht mehr auf die Drei-Jahres-Regel berufen.
Was das für dich konkret heißt:
- Du wurdest schon nach drei Jahren eingebürgert: Deine Einbürgerung bleibt wirksam. Die Gesetzesänderung wirkt nicht rückwirkend auf abgeschlossene Einbürgerungen.
- Dein Antrag nach § 10 Abs. 3 läuft noch: Sprich mit deiner Einbürgerungsbehörde. Oft ist es sinnvoll, den Antrag nicht zurückzuziehen, sondern zu klären, ob er weiterbearbeitet werden kann, sobald du die fünf Jahre erreichst. Das kann Gebühren und erneuten Aufwand sparen.
- Du hast den Antrag noch nicht gestellt: Plane mit fünf Jahren.
Bei einer drohenden Ablehnung lohnt sich eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Migrationsrecht. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Welche Wege gibt es noch, schneller eingebürgert zu werden?
Ganz ohne Verkürzung ist das Gesetz nicht:
- Ehepartner deutscher Staatsangehöriger können nach § 9 StAG schon nach drei Jahren Aufenthalt eingebürgert werden, wenn die Ehe seit zwei Jahren besteht. Mehr unter Einbürgerung für Ehepartner.
- Miteinbürgerung: Ehepartner und minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG zusammen mit dir eingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch keine fünf Jahre hier leben. Siehe Einbürgerung von Kindern.
- Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in besonderen Fällen, zum Beispiel bei öffentlichem Interesse.
Wie du die Zeit bis zu den fünf Jahren nutzt
Wer auf die Drei-Jahres-Regel gesetzt hatte, hat meist schon sehr gutes Deutsch und eine stabile berufliche Situation. Nutze die Zeit, um den Antrag so vorzubereiten, dass er nach fünf Jahren sofort entscheidungsreif ist:
- Einbürgerungstest schon jetzt ablegen – die Bescheinigung hat kein Ablaufdatum. Mit einer App wie Civio kannst du im Prüfungsmodus mit 33 Fragen üben.
- Sprachzertifikat bereithalten. Ein C1-Zertifikat erfüllt die B1-Anforderung natürlich ebenfalls.
- Einkommens- und Rentenversicherungsnachweise sammeln.
- Auf die Bearbeitungszeiten deiner Behörde achten – siehe Bearbeitungszeit.
Ein Beispiel
Eine Ingenieurin ist im Frühjahr 2023 mit einer Blauen Karte EU nach Deutschland gekommen. Sie spricht Deutsch auf C1-Niveau und engagiert sich ehrenamtlich. Nach der Rechtslage von 2024 hätte sie im Frühjahr 2026 einen Antrag nach der Drei-Jahres-Regel stellen können. Seit dem 30. Oktober 2025 kann sie sich nach § 10 StAG frühestens im Frühjahr 2028 einbürgern lassen, wenn sie dann die fünf Jahre erfüllt. Ihr C1-Zertifikat und ihr Engagement helfen ihr dabei zwar nicht mehr bei der Frist, aber ihr Antrag ist dann schnell vollständig: Sprachnachweis, Einbürgerungstest und Einkommensnachweise kann sie schon vorher vorbereiten.
Häufige Fragen
Gibt es die Einbürgerung nach drei Jahren noch?
Nein. § 10 Abs. 3 StAG wurde gestrichen, seit dem 30. Oktober 2025 ist die Anspruchseinbürgerung frühestens nach fünf Jahren möglich.
Bleibt die doppelte Staatsbürgerschaft erlaubt?
Ja. Die Änderung von 2025 betraf nur die Drei-Jahres-Regel; Mehrstaatigkeit wird weiterhin generell hingenommen.
Verliere ich meine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ich nach drei Jahren eingebürgert wurde?
Nein. Abgeschlossene Einbürgerungen bleiben wirksam, die Gesetzesänderung gilt nur für die Zukunft.
Ich habe meinen Antrag vor dem 30. Oktober 2025 gestellt. Was gilt?
Eine besondere Übergangsregel für diese Fälle ist nicht ersichtlich, maßgeblich ist grundsätzlich die Rechtslage bei der Entscheidung. Kläre mit deiner Einbürgerungsbehörde, ob dein Antrag bis zum Erreichen der fünf Jahre weiterlaufen kann.
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Informativer Artikel. Civio ist nicht mit staatlichen Stellen verbunden; prüfe die aktuellen Anforderungen immer beim BAMF (bamf.de) und deiner Einbürgerungsbehörde.