Einbürgerung und Vorstrafen – was zählt und was nicht

Für die Einbürgerung musst du grundsätzlich straffrei sein. Kleinere Verurteilungen bleiben aber außer Betracht: Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis drei Monate, die zur Bewährung ausgesetzt und nach der Bewährungszeit erlassen wurden. Diese Bagatellgrenzen gelten jedoch nie, wenn die Tat antisemitisch, rassistisch oder anderweitig menschenverachtend motiviert war. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken sind keine Vorstrafen.

Die gesetzliche Grundlage

Nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 StAG darfst du nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sein, und gegen dich darf keine Maßregel der Besserung und Sicherung wegen Schuldunfähigkeit angeordnet worden sein. Die Ausnahmen regelt § 12a StAG.

Was außer Betracht bleibt

Nach § 12a Absatz 1 bleiben bei der Einbürgerung unberücksichtigt:

  1. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz – zum Beispiel Weisungen, Verwarnungen, Arbeitsauflagen oder Jugendarrest.
  2. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen.
  3. Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.

Wichtig bei Punkt 3: Solange die Bewährungszeit läuft, ist die Strafe noch nicht erlassen. In dieser Zeit fällt sie also noch nicht unter die Bagatellgrenze.

Die wichtige Ausnahme seit 2024

Die Bagatellgrenzen gelten nicht, wenn du wegen einer antisemitisch, rassistisch oder sonstig menschenverachtend motivierten Tat verurteilt wurdest und das Gericht diese Beweggründe im Urteil festgestellt hat. Dann schließt schon eine kleine Geldstrafe die Einbürgerung aus. Diese Verschärfung kam mit der Reform 2024 und hängt mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zusammen – siehe Bekenntnis zur FDGO.

Mehrere Verurteilungen werden addiert

Hast du mehrere Verurteilungen, werden die Strafen zusammengezählt, es sei denn, das Gericht hat bereits eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet.

Beispiel: Du hast eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Ladendiebstahls und später 60 Tagessätze wegen Beleidigung bekommen. Zusammen sind das 100 Tagessätze – über der Grenze von 90.

Bei einer geringfügigen Überschreitung entscheidet die Behörde im Einzelfall, ob die Verurteilung trotzdem außer Betracht bleiben kann. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

Was ist ein Tagessatz?

Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt. Die Anzahl der Tagessätze zeigt, wie schwer die Tat war; die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach deinem Einkommen. Für die Einbürgerung zählt nur die Anzahl. 60 Tagessätze à 50 € (= 3.000 €) sind also weniger „schwer“ als 100 Tagessätze à 15 € (= 1.500 €).

Auch ein Strafbefehl ist eine Verurteilung – also auch, wenn du nie vor Gericht standest, sondern nur einen Brief bekommen und nicht widersprochen hast.

Was keine Vorstrafe ist

Achtung: Auch Ordnungswidrigkeiten können im Einzelfall eine Rolle spielen, wenn sie in sehr großer Zahl auftreten. Und manches, was harmlos klingt, ist eine echte Straftat: Trunkenheit am Steuer, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder wiederholtes Schwarzfahren (Erschleichen von Leistungen) können zu einer Geldstrafe führen.

Laufende Ermittlungen

Wird gegen dich wegen einer Straftat ermittelt, setzt die Behörde die Entscheidung über deine Einbürgerung aus, bis das Verfahren abgeschlossen ist – bei einer Verurteilung bis zur Rechtskraft (§ 12a Absatz 3). Dein Antrag wird also nicht abgelehnt, sondern liegt still. Das kann das Verfahren deutlich verlängern.

Verurteilungen im Ausland

Auch ausländische Verurteilungen zählen, wenn

Sie bleiben außer Betracht, wenn sie nach deutschem Recht schon getilgt wären. Wichtig: Du musst ausländische Verurteilungen und laufende Verfahren im Ausland im Antrag angeben (§ 12a Absatz 4). Wer sie verschweigt, riskiert nicht nur die Ablehnung, sondern sogar die spätere Rücknahme einer bereits erfolgten Einbürgerung.

Wann eine Verurteilung „verjährt“: die Tilgung

Eintragungen im Bundeszentralregister werden nach bestimmten Fristen getilgt. Danach dürfen sie dir grundsätzlich nicht mehr vorgehalten werden, auch nicht im Einbürgerungsverfahren. Wie lange das dauert, hängt von der Art und Höhe der Strafe ab. Wenn du unsicher bist, kannst du beim Bundesamt für Justiz eine kostenlose Auskunft über deine eigenen Eintragungen beantragen. Die Einbürgerungsbehörde holt selbst eine unbeschränkte Auskunft ein; ein einfaches Führungszeugnis zeigt nicht immer alles.

Ehrlichkeit im Antrag

Im Antrag wirst du nach Verurteilungen und Ermittlungsverfahren gefragt. Gib alles an, auch wenn du glaubst, es sei unter der Grenze. Falsche Angaben können zur Ablehnung führen oder später zur Rücknahme der Einbürgerung. Für Unterlagen und Ablauf siehe Unterlagen für den Einbürgerungsantrag und Voraussetzungen der Einbürgerung.

Was du tun kannst

  1. Hol dir Klarheit: Fordere eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister für dich selbst an.
  2. Rechne: Liegen alle Verurteilungen zusammen unter 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten erlassener Bewährungsstrafe?
  3. Warte die Tilgung ab, wenn du knapp darüber liegst – manchmal ist ein späterer Antrag der sicherere Weg.
  4. Lass dich beraten: Bei Grenzfällen oder ausländischen Urteilen lohnt sich ein Gespräch mit der Einbürgerungsbehörde oder einer Anwältin für Staatsangehörigkeitsrecht. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Kann ich mit einer Geldstrafe eingebürgert werden?

Ja, wenn die Geldstrafe insgesamt nicht mehr als 90 Tagessätze beträgt und die Tat nicht antisemitisch, rassistisch oder menschenverachtend motiviert war. Mehrere Geldstrafen werden addiert.

Zählt ein Bußgeld wegen Falschparkens oder zu schnellem Fahren?

Nein. Das sind Ordnungswidrigkeiten, keine Straftaten. Sie stehen nicht im Bundeszentralregister und gelten nicht als Vorstrafe.

Was passiert, wenn gerade gegen mich ermittelt wird?

Die Entscheidung über die Einbürgerung wird ausgesetzt, bis das Verfahren beendet ist. Wird es eingestellt oder endet es mit Freispruch, geht das Einbürgerungsverfahren normal weiter.

Muss ich Verurteilungen aus meinem Herkunftsland angeben?

Ja. Ausländische Verurteilungen und laufende Verfahren im Ausland musst du im Antrag angeben. Sie zählen, wenn die Tat auch in Deutschland strafbar wäre und das Verfahren rechtsstaatlich war.

Zählt eine Jugendstrafe?

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz bleiben außer Betracht. Eine echte Jugendstrafe wird dagegen grundsätzlich berücksichtigt; Einzelheiten klärst du am besten mit der Behörde.

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Informativer Artikel. Civio ist nicht mit staatlichen Stellen verbunden; prüfe die aktuellen Anforderungen immer beim BAMF (bamf.de) und deiner Einbürgerungsbehörde.